Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft e. V. wurde am 5. Mai 1960 in Berlin gegründet. Sie ist ein rechtsfähiger Verein i. S. der §§ 21 ff. BGB. Seine Verfassung bestimmt sich nach diesen Vorschriften, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht.
Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist dort im Vereinsregister eingetragen.
1. Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft ist eine internationale literarische und wissenschaftliche Vereinigung. Sie sieht ihre Aufgabe darin, das Werk und Leben Kleists durch wissenschaftliche Tagungen und Veröffentlichungen zu erschließen und die in der Gegenwart fortwirkenden Einflüsse seiner Dichtung durch künstlerische, insbesondere literarische Veranstaltungen für eine breitere Öffentlichkeit zu fördern.
2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar kulturelle und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft vergibt den Kleist-Preis. Die Verfahrensregeln bestimmt der Vorstand.
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Erweiterte Vorstand
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle 2 Jahre stattfinden. Anlässlich dieser Mitgliederversammlung soll nach Möglichkeit eine Veranstaltung stattfinden, die mit dem Zweck der Gesellschaft thematisch verbunden ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten der Gesellschaft schriftlich unter Bekanntgabe der TO einberufen, und zwar mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstag. Die elektronische Einladung (per E-Mail) gilt als satzungsgemäß. Ort, Zeit und TO der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder 20 % der Mitglieder dies schriftlich beim Präsidenten der Gesellschaft unter Angabe der TO beantragen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn an ihr mindestens 20 % der Mitglieder teilnehmen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Anträge von Mitgliedern sind zur Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht worden sind oder wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Tagesordnungspunkte stehen.
Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter, einem weiteren Vorstandsmitglied und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung soll allen Mitgliedern ungekürzt übersandt werden.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt § 4.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen bei Berechnung des Stimmverhältnisses nicht mit.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine geheime Abstimmung oder Wahl findet nur auf besonderen Antrag statt. Dieser unterliegt der normalen Beschlussfassung.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstands. Auf die Dauer von vier Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, der insgesamt aus 7 Mitgliedern besteht. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Wahl für den alleinvertretungsberechtigten Vorstand (Präsident, Stellvertreter, Schatzmeister) und für die vier Beisitzer erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung für den alleinvertretungsberechtigten Vorstand eine Vorschlagsliste vor, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt wird. Aus der Vorschlagsliste muss hervorgehen, wer das Amt des Präsidenten, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters im Falle der Wahl übernehmen wird. Jeder Vorschlag soll kurze Angaben zur Person und zu den Interessenschwerpunkten des Vorgeschlagenen enthalten. Andere Wahlvorschläge (Listen) können von jedem Mitglied eingebracht werden. Die Vorschlagsliste des Vorstands soll zwölf Wochen, andere Listen sollen acht Wochen vor der Wahl den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die schriftliche Zustimmung der Kandidaten muss bei Beginn der Wahl vorliegen. Gewählt ist die Liste, die die meisten gültigen Stimmen erhält.
Wahlvorschläge für die Beisitzer können von jedem Mitglied eingereicht werden. Die Vorschläge werden zwölf Wochen vor der Wahl den Mitgliedern bekannt gegeben. Jeder Vorschlag soll kurze Angaben zur Person und zu den Interessenschwerpunkten des Vorgeschlagenen enthalten. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten muss bei Beginn der Wahl vorliegen.
Jedem Mitglied steht nach Empfang der Einladung zur Mitgliederversammlung das Recht zu, weitere Wahlvorschläge für die Beisitzer einzubringen. Sie müssen den obigen Bestimmungen entsprechen, mindestens acht Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsführung eingehen und den Mitgliedern umgehend bekanntgegeben werden.
Zur Wahl der Beisitzer werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Jedes Mitglied hat vier Stimmen, pro Kandidat darf nur eine Stimme vergeben werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Entgegennahme und Annahme des Zwei-Jahres-Berichts des Präsidenten, des Berichts des Schatzmeisters und des Berichts der Rechnungsprüfer. Die Berichte werden den Mitgliedern auf Wunsch übersandt.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Wahl der Rechnungsprüfer.
5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge, über Ernennung von Ehrenmitgliedern und über den Ausschluss von Mitgliedern.
7. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung. Von Behörden verlangte Anpassungen der Satzung an die jeweilige Gesetzeslage darf der Vorstand auch ohne Befragung der Mitgliederversammlung vornehmen.
8. Beschlussfassung über eine Auflösung der Gesellschaft.
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Der Vorstand wird gem. § 6. 1 von der Mitgliederversammlung gewählt. Erforderlichenfalls können Nachwahlen vorgenommen werden. Vorstand i. S. § 26 BGB sind der Präsident, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen bis zur Höhe der gesetzlichen Bestimmungen.
1. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Präsident unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein. Der Präsident oder – im Falle seiner Verhinderung – sein Stellvertreter leitet die Sitzungen.
2. Zu Beschlüssen des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, gegebenenfalls die seines Stellvertreters, den Ausschlag.
3. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
4. Über wichtige Beschlüsse des Vorstandes werden die Mitglieder in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen schriftlich unterrichtet, oder es werden ihnen, falls erforderlich, einschneidende Beschlüsse zur schriftlichen Entscheidung vorgelegt.
1. Als Erweiterten Vorstand der Gesellschaft beruft der Vorstand Persönlichkeiten der Kunst, der Wissenschaft und des öffentlichen Lebens, die bereit sind, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen. Die Zahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes soll zehn nicht übersteigen.
2. Die Berufung des Erweiterten Vorstandes erfolgt jeweils bis zum Ende der Wahlperiode des Vorstandes.
3. An den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes nehmen die Mitglieder des Vorstandes – soweit möglich – teil.
4. Die Sitzungen des Erweiterten Vorstandes finden unter dem Vorsitz des Präsidenten oder eines von ihm beauftragten Mitglieds des Vorstandes statt.
5. Zu den Sitzungen des Erweiterten Vorstandes lädt der Präsident unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig ein.
6. Über die Beratungen des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Mitglied des Vorstandes und zwei Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen bis zur Höhe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag beim Vorstand erworben.
Korporative Mitglieder können literarische und wissenschaftliche Vereinigungen, Gemeinden, Hochschulen, Fakultäten, Bibliotheken und andere Institutionen werden.
Fördernde Mitglieder können Körperschaften oder Einzelpersonen werden.
Der Bezug des Jahrbuchs gilt durch den Mitgliedsbeitrag als abgegolten; andere Veröffentlichungen werden den Mitgliedern, soweit möglich, zu Vorzugspreisen angeboten.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Austritt, durch Streichung oder Ausschluss. Der Vorstand kann Vorschläge zur Streichung oder zum Ausschluss von Mitgliedern machen; die Mitgliederversammlung entscheidet über solche Vorschläge. Ein solcher Beschluss der Mitgliederversammlung kann vom Vorstand auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Gestrichen werden Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren Beitrag nicht gezahlt haben. Mitglieder, die gegen die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Das von der Mitgliederversammlung ausgeschlossene Mitglied kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen.
Bei Auflösung der Heinrich-von-Kleist-Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermöge der Deutschen Schillergesellschaft (zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für das Deutsche Literaturarchiv) zu.
Das Haushaltsjahr entspricht dem des Landes Berlin.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. November 2002 beschlossen und am 17. November 2012 sowie am 22. November 2014 verändert.